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   BVerwG, 15.06.1967 - VIII C 60.66   

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BVerwG, 15.06.1967 - VIII C 60.66 (https://dejure.org/1967,216)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.1967 - VIII C 60.66 (https://dejure.org/1967,216)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 1967 - VIII C 60.66 (https://dejure.org/1967,216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umstellung der Heizungsanlage auf ein neuzeitliches System - Verminderung der umlagefähigen Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 202
  • MDR 1968, 175
  • ZMR 1967, 366
  • WM 1967, 204
  • DVBl 1968, 352
  • DB 1967, 1715
  • DÖV 1968, 54
  • JR 1968, 312
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerwG, 17.03.1976 - VIII C 84.74

    Umstellung der Sammelheizung in Mietshäusern von Koks auf Heizöl - Besondere

    - Ob dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66]) darin gefolgt werden könne, daß sich eine Verbesserung des Gebrauchswerts der Wohnungen auch aus einer im Falle der Umstellung auf Heizöl zu erwartenden Verminderung der Gesamtaufwendungen des Mieters für Heizung ergeben könne, könne letztlich offenbleiben.

    Im Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] ist dargelegt worden, daß die entscheidungserheblichen Vorschriften von § 11 AMVOB dem Bundesrecht zuzurechnen und daß sie ohne Rücksicht darauf revisibel sind, daß sie nur im Lande Berlin gelten.

    Im Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] ist ferner dargelegt worden, daß die Vorschrift von § 11 Abs. 6 AMVOB, wonach im Falle einer vom Vermieter beanspruchten Mieterhöhung im Streitfalle die Preisbehörde auf Antrag des Vermieters oder des Mieters über den zulässigen Mieterhöhungsbetrag entscheidet, dem öffentlichen Recht zuzurechnen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; der Verwaltungsrechtsweg ist deshalb eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO).

    Auch die Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung - hier einer Sammelheizungsanlage - fällt unter diese Vorschrift (BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] [205]).

    Dagegen kann die Frage, ob die Umstellung einer Heizungsanlage in einem Mietshaus im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB auch zu einer Verbesserung des Gebrauchswerts des beheizten Wohnraums der Mieter führt, nicht allein auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung beantwortet werden (vgl. BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] [206]).

    Es hat sich ohne eigene Sachaufklärung den Feststellungen angeschlossen, die das Oberverwaltungsgericht Berlin in dem genannten Urteil vom 8. Dezember 1965 (das durch das Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] aufgehoben worden ist) getroffen hat.

    Im Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] ist dargelegt worden, daß die Verbesserung einer Einrichtung - hier einer Sammelheizung durch Umstellung von Koks auf Heizöl - dann zu einer Verbesserung des Gebrauchswerts im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB führt, wenn sich dadurch die Betriebskosten, für die der Mieter aufzukommen hat, vermindern.

    Den Einwendungen, die das beklagte Land und die Beigeladenen im Anschluß an kritische Bemerkungen im angefochtenen Urteil insoweit gegen die Entscheidung BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] erheben, ist nicht zu folgen:.

  • BVerwG, 17.03.1976 - 8 C 22.75

    Voraussetzungen für eine Mieterhöhung

    - Ob dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66]) darin gefolgt werden könne, daß sich eine Verbesserung des Gebrauchswerts der Wohnungen auch aus einer im Falle der Umstellung auf Heizöl zu erwartenden Verminderung der Gesamt auf Wendungen des Mieters für Heizung ergeben könne, könne letztlich offenbleiben.

    Im Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] ist dargelegt worden, daß die entscheidungserheblichen Vorschriften von § 11 AMVOB dem Bundesrecht zuzurechnen und daß sie ohne Rücksicht darauf revisibel sind, daß sie nur im Lande Berlin gelten.

    Im Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] ist ferner dargelegt worden, daß die Vorschrift von § 11 Abs. 6 AMVOB, wonach im Falle einer vom Vermieter beanspruchten Mieterhöhung im Streitfalle die Preisbehörde auf Antrag des Vermieters oder des Mieters über den zulässigen Mieterhöhungsbetrag entscheidet, dem öffentlichen Recht zuzurechnen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; der Verwaltungsrechtsweg ist deshalb eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO).

    Auch die Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung - hier einer Sammelheizungsanlage - fällt unter diese Vorschrift (BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] [205]).

    Dagegen kann die Frage, ob die Umstellung einer Heizungsanlage in einem Mietshaus im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB auch zu einer Verbesserung des Gebrauchswerts des beheizten Wohnraums der Mieter führt, nicht allein auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung beantwortet werden (vgl. BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] [206]).

    Es hat sich ohne eigene Sachaufklärung den Feststellungen angeschlossen, die das Oberverwaltungsgericht Berlin in dem genannten Urteil vom 8. Dezember 1965 (das durch das Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] aufgehoben worden ist) getroffen hat.

    Im Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] ist dargelegt worden, daß die Verbesserung einer Einrichtung - hier einer Sammelheizung durch Umstellung von Koks auf Heizöl - dann zu einer Verbesserung des Gebrauchswerts im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB führt, wenn sich dadurch die Betriebskosten, für die der Mieter aufzukommen hat, vermindern.

    Den Einwendungen, die das beklagte Land und der Beigeladene im Anschluß an kritische Bemerkungen im angefochtenen Urteil insoweit gegen die Entscheidung BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] erheben, ist nicht zu folgen:.

  • BVerwG, 17.03.1976 - 8 C 29.75

    Umstellung einer Sammelheizung von Koks auf Öl - Voraussetzungen einer

    - Ob dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66]) darin gefolgt werden könne, daß sich eine Verbesserung des Gebrauchswerts der Wohnungen auch aus einer im Falle der Umstellung auf Heizöl zu erwartenden Verminderung der.

    Im Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] ist dargelegt worden, daß die entscheidungserheblichen Vorschriften von § 11 AMVOB dem Bundesrecht zuzurechnen und daß sie ohne Rücksicht darauf revisibel sind, daß sie nur im Lande Berlin gelten.

    Auch die Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung - hier einer Sammelheizungsanlage - fällt unter diese Vorschrift (BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] [205]).

    Dagegen kann die Frage, ob die Umstellung einer Heizungsanlage in einem Mietshaus im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB auch zu einer Verbesserung des Gebrauchswerts des beheizten Wohnraums der Mieter führt, nicht allein auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung beantwortet werden (vgl. BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] [206]).

    Es hat sich ohne eigene Sachaufklärung den Feststellungen angeschlossen, die das Oberverwaltungsgericht Berlin in dem genannten Urteil vom 8. Dezember 1965 (das durch das Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] aufgehoben worden ist) getroffen hat.

    Im Urteil BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] ist dargelegt worden, daß die Verbesserung einer Einrichtung - hier einer Sammelheizung durch Umstellung von Koks auf Heizöl - dann zu einer Verbesserung des Gebrauchswerts im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB führt, wenn sich dadurch die Betriebskosten, für die der Mieter aufzukommen hat, vermindern.

    Den Einwendungen, die das beklagte Land im Anschluß an kritische Bemerkungen im angefochtenen Urteil insoweit gegen die Entscheidung BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] erhebt, ist nicht zu folgen:.

  • BVerwG, 02.02.1981 - 8 B 86.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Auslegung des § 15 Abs. 2

    Sie wirft keine Rechtsfragen auf, die nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung über den Mietpreis für den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in Berlin (Altbaumietenverordnung Berlin - AMVOB) vom 21. März 1961 (GVBl. S. 345) zu beantworten oder doch bereits durch das Urteil des Senats vom 15. Juni 1967 - BVerwG VIII C 60.66 - BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] hinreichend geklärt sind.

    Auch in den Fällen des revisiblen (vgl. das Urteil vom 15. Juni 1967 a.a.O. und ferner etwa das Urteil vom 3. Oktober 1972 - BVerwG I C 38.70 - BVerwGE 41, 13 [16]) § 15 Abs. 2 AMVOB liegt es nicht anders.

    Diese Auslegung des § 15 Abs. 2 AMVOB drängt sich um so mehr auf, als anderenfalls - mit mißlichen Folgen für die Abgrenzung zwischen den Entscheidungsbefugnissen einerseits der Preisbehörden und andererseits der Zivilgerichte (vgl. Urteil vom 15. Juni 1967 a.a.O. S. 203 f.) und in diesem Zusammenhang auch mit der Gefahr, daß es zu divergierenden Beurteilungen kommt - ein einheitlicher Rechtsvorgang in zwei Teile zerlegt und in diesen beiden Teilen unterschiedlichen Verfahrensgängen zugewiesen würde.

  • BVerwG, 02.02.1981 - 8 B 77.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Auslegung des § 15 Abs. 2

    Sie wirft keine Rechtsfragen auf, die nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung über den Mietpreis für den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in Berlin (Altbaumietenverordnung Berlin - AMVOB) vom 21. März 1961 (GVBl. S. 345) zu beantworten oder doch bereits durch das Urteil des Senats vom 15. Juni 1967 - BVerwG VIII C 60.66 - BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] hinreichend geklärt sind.

    Auch in den Fällen des - entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes und des Beigeladenen allerdings revisiblen (vgl. das Urteil vom 15. Juni 1967 a.a.O. und ferner etwa das Urteil vom 3. Oktober 1972 - BVerwG I C 38.70 - BVerwGE 41, 13 [16]) - § 15 Abs. 2 AMVOB liegt es nicht anders.

    Diese Auslegung des § 15 Abs. 2 AMVOB drängt sich um so mehr auf, als anderenfalls - mit mißlichen Folgen für die Abgrenzung zwischen den Entscheidungsbefugnissen einerseits der Preisbehörden und andererseits der Zivilgerichte (vgl. Urteil vom 15. Juni 1967 a.a.O. S. 203 f.) und in diesem Zusammenhang auch mit der Gefahr, daß es zu divergierenden Beurteilungen kommt - ein einheitlicher Rechtsvorgang in zwei Teile zerlegt und in diesen beiden Teilen unterschiedlichen Verfahrensgängen zugewiesen würde.

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 C 67.87

    Einschränkung der Zustimmung durch die Bewilligungsstelle im öffentlich

    Denn die Höhe der Nebenkosten, die ein Mieter außer der Miete zu tragen hat, bestimmen aus seiner Sicht den "Gebrauchswert" der Wohnung mit (vgl. Urteil vom 15. Juni 1967 - BVerwG VIII C 60.66 - BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66]).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Solche Verwaltungsakte können immer von demjenigen Partner des privaten Rechtsverhältnisses angefochten werden, für den sie nachteilig sind (vgl. BVerwGE 27, 202; 30, 135, 136 = NJW 1968, 2258, 2259; vgl. auch BGH, Urt. v. 14. Dezember 1966 - VIII ZR 78/64 = LM Berl. AltbaumietenVO Nr. 1).
  • BVerwG, 08.03.1985 - 8 C 88.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Wohnung - Öffentliche Förderung - Behördliche

    Im Verhältnis zwischen diesem und seinem Mieter hat sie für das privatrechtliche Mietverhältnis nur eine Tatbestandswirkung dahin, daß eine vereinbarte Vergütung für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände schon mangels behördlicher Genehmigung nicht geschuldet wird (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 6.69 - BVerwGE 39, 135 ; ferner schon das Urteil vom 15. Juni 1967 - BVerwG VIII C 60.66 - BVerwGE 27, 202 ).

    eine behördliche Genehmigung der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gebunden zu sein, darüber zu entscheiden, ob die vereinbarte Vergütung angemessen ist (vgl. auch Urteil vom 15. Juni 1967 (a.a.O. S. 204).

  • BVerwG, 19.11.1982 - 8 C 84.80

    Mieterhöhung nach Modernisierung - Mieterhöhungsbetrag -

    Die Vorschrift ist dem revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zuzuordnen (Urteil vom 15. Juni 1967 - BVerwG VIII C 60.66 - BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66]; Beschluß vom 23. November 1979 - BVerwG 8 B 60.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 181 S. 53 [54]).

    Dazu zählt eine Zentralheizungsanlage unzweifelhaft (vgl. auch Urteil vom 15. Juni 1967 - BVerwG VIII C 60.66 - BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] [205]; BGH, a.a.O.).

  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 169/79

    Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines erforderlichen Vorverfahrens

    Das Berufungsgericht hat § 11 Abs. 6 AMVOB, bei der es sich um eine nur in Berlin geltende Sondervorschrift, also um nicht revisibles Recht handelt (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1966 - VIII ZR 78/64 = LM Berl. Altbaumieten VO Nr. 1 = WM 1967, 139, 141 = ZMR 1967, 146) unter Hinweis auf BVerwGE 27, 202, 203 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66] dahingehend ausgelegt, daß die nach dieser Vorschrift ergehende Entscheidung der Preisbehörde feststellt, ob und in welcher Höhe eine Mietpreiserhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen preisrechtlich zulässig ist (vgl. das Senatsurteil vom 14. Dezember 1966 a.a.O. zu Nr. 4 c).

    Betrifft demnach die Entscheidung der Preisbehörde nach der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung des § 11 Abs. 6 AMVOB im Falle privatrechtlicher Auseinandersetzungen der Mietparteien hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Mietzinses nur eine Vortrage (BVerwGE 27, 202, 204) [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66], welche für die materielle Begründetheit eines Anspruchs von Bedeutung sein kann, so handelt es sich entgegen der rechtsirrtümlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht um eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage (Sachurteilsvoraussetzung), sei es des Vermieters auf erhöhten Mietzins, sei es des Mieters auf Erstattung überhöhten Mietzinses.

  • BGH, 25.06.1980 - VII ZR 169/79
  • BVerwG, 23.11.1979 - 8 B 60.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Mieterhöhung wegen

  • BVerwG, 14.10.1980 - 8 B 83.79

    Fehlender Nachweis über die Gewährung rechtlichen Gehörs in der Vorinstanz

  • BVerwG, 14.09.1982 - 8 B 112.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bindung an einer

  • BVerwG, 13.12.1979 - 8 CB 29.79

    Geltendmachung absoluter Verfahrensmängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG Hamm, 20.08.1993 - 30 REMiet 1/93

    Abweichung von einer Erhöhungsgenehmigung gemäß § 8 a Abs. 4 WoBindG zugunsten

  • BVerwG, 26.01.1983 - 8 B 278.81

    Gewerbliche Zimmervermietung im Rahmen eines Betriebes des Beherbergungsgewerbes

  • VG Berlin, 27.10.1980 - 14 A 125.80

    Entscheidung der Preisbehörde auf Antrag des Vermieters oder Mieters über den

  • VG Berlin, 06.10.1980 - 14 A 112.80

    Umlegung der Kosten des Betriebes einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage ;

  • VG Berlin, 06.10.1980 - 14 A 105.80

    Umlage der Kosten des Betriebes einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage ;

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